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Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung

Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz

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Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG), über die Möglichkeit der Übermittlungssperren und gemäß §51 Bundesmeldegesetz (BMG) über eine Auskunftssperre nach diesem Gesetz zu unterrichten. 

 

  1. Bei einer Übermittlungssperre gem. §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 50 Abs. 1-3 BMG kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten

 

·           an die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)

 

  • an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG) 
  • an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG) 
  • aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Mandatsträger, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG) und an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) widersprechen. 

Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.

 

Von den Übermittlungssperren zu unterscheiden ist die Auskunftssperre nach § 51 BMG, die auf Antrag eingetragen wird, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

 

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Die Auskunftssperre ist besonders zu begründen und mit Nachweisen zu versehen. Vor ihrer Eintragung muss diese Sperre seitens der Meldebehörde genehmigt werden. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen. Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann in begründeten Einzelfällen auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

 

Für folgende Auskunftssperren bedarf es keines Antrages. Sie werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen:

 

°   Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses (§ 51 Abs. 5 Nr. 2 BMG)

 

°   Sperren bei adoptierten Kindern (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)

 

°   Auskunftssperren für Transsexuelle (§ 51 Abs.5 Nr. 1 BMG)

 

Grundsätzlich sind Übermittlungssperren bei Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Für die Beantragung hält das Bürgerbüro der Stadt Dreieich einen Vordruck bereit. Die Antragstellung kann jedoch auch formlos schriftlich vorgenommen werden oder über die jeweilige Online-Anwendung auf der städtischen Internetseite (www.dreieich.de).

 

Bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes bitten wir Sie im Falle des Bestehens einer Auskunftssperre die/den jeweilige/n Sachbearbeiter/in des Bürgerbüros darauf hinzuweisen.

 

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist der Magistrat der Stadt Dreieich, -Bürgerbüro-, Hauptstr. 45, 63303 Dreieich   

 

 

Dreieich, den 05. November 2024 

 

Holger Dechert

Erster Stadtrat

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