
Laut Straßenreinigungssatzung der Stadt Dreieich sind die Straßen und Gehwege in jeder ungeraden Woche bis spätestens samstags zu reinigen. Bei stärkerer Verschmutzung ist auch eine häufigere Reinigung erforderlich. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus über den Gehweg bis zur Mitte der Straße. Wobei hier der jeweilige Grundstückseigentümer in der gesamten Breite, in der das Grundstück zur Straße liegt, für die Reinigung zuständig ist. Die 14-tägliche Reinigungspflicht beinhaltet neben dem klassischen Fegen auch die Beseitigung von Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und Unrat jeglicher Art. Auch wenn der Anlieger bzw. Grundstückseigentümer die Verschmutzung nicht verursacht hat, besteht trotzdem eine Reinigungspflicht. Der Straßenkehricht ist ordnungsgemäß über die Restmülltonne zu entsorgen. Er darf nicht in die Straßensinkkästen (Gullys) oder sonstige Entwässerungsanlagen geschüttet werden. Eine Nichteinhaltung der Straßenreinigungssatzung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann auch durch die Ordnungsbehörde geahndet werden.
Die DLB Dreieich und Neu-Isenburg AöR reinigt im Auftrag der Stadt Dreieich die Bereiche, bei denen die Stadt selbst Anlieger ist und darüber hinaus ausgewählte Straßen mit einem entsprechend hohen Verkehrsaufkommen. Diese ausgewählten Straßenabschnitte sind in der Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung aufgeführt. Die komplette Straßenreinigungssatzung kann auf der Homepage der Stadt unter https://www.dreieich.de/rathaus-service/stadtpolitik-stadtrecht/stadtrecht/ unter Bau- und Wohnungswesen eingesehen werden.
„Unsere Stadt sauber zu halten ist eine Gemeinschaftsaufgabe“, so Erster Stadtrat Holger Dechert. „Ich bin sicher, dass alle Dreieicherinnen und Dreieicher im Rahmen eines guten Miteinanders großes Interesse daran haben, dass in allen fünf Stadtteilen Sauberkeit herrscht. Nur so können wir die Lebens- und Aufenthaltsqualität vor Ort weiterhin auf einem gepflegten Niveau halten.“