Die Altstadt Dreieichenhains mit ihren Fachwerkhäusern und den Ruinen der Burganlage gehört zu den bedeutenden historischen Wahrzeichen Dreieichs. Ziel ist es, dieses Erbe zu bewahren und gleichzeitig zeitgemäß weiterzuentwickeln. Daher wurde erstmals im Jahr 1999 eine Gestaltungs- und Erhaltungssatzung für das Gebiet der historischen Altstadt beschlossen.
Die bisherige Satzung wird jedoch der Aktualität der Diskussion um Denkmalschutz als Klima- und Ressourcenschutz nicht mehr gerecht. So liefert die bestehende Gestaltungs- und Erhaltungssatzung keine Antworten auf die Frage, wie mit heute existierenden, neuen Technologien der Energiegewinnung und -einsparung umzugehen ist. Heutige und künftige Anforderungen an Wohngebäude umfassen immer stärker die Aspekte der Nachhaltigkeit – sowohl in ökologischer, als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Dem verstärkten Anpassungsdruck, dem Kulturdenkmäler ausgesetzt sind, ist Rechnung zu tragen. Denn eine zeitgemäße Nutzung von Denkmälern ist für deren Erhalt unabdingbar.
Vor diesem Hintergrund ergänzt die Neufassung der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung für die Altstadt Dreieichenhains Vorschriften, die eine Integration von Solaranlagen ermöglichen und gleichzeitig eine mit dem historischen Stadtbild verträgliche Gestaltung sicherstellen. Die denkmalschutzrechtlich notwendige Genehmigung bleibt davon unberührt.
Neben dieser zeitgemäßen Fortentwicklung der Satzungsvorschriften bleiben die wesentlichen Inhalte gegenüber der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung von 1999 erhalten. So liegt der anbei dargestellte Geltungsbereich der Satzung weiterhin innerhalb des Bereichs der Stadtmauer, da dieser das historisch gewachsene Ensemble abbildet.
„Denkmal- und Klimaschutz miteinander vereinbar zu machen – das ist das wesentliche Ziel der Ergänzung der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Dreieichenhain“, fasst Erster Stadtrat Holger Dechert zusammen. „So können jetzt auch in der Dreieichenhainer Altstadt Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf untergeordneten Dachflächen angebracht werden. Diese Anlagen benötigen auch mit der neuen Satzung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, um sicherzustellen, dass die Anordnung der Anlagen den Denkmalcharakter der Gebäude nicht beeinträchtigt.“