Melderegisterauskunft Erteilung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

    • einfache Melderegisterauskunft
    • erweiterte Melderegisterauskunft
    • Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
    • Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
    • Selbstauskunft
    • Gruppenauskunft
  • Verfahrensablauf

    Sie können eine Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte online zu beantragen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Dreieich

    Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.

    Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten, Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren.

    Einfache Melderegisterauskunft 

    Die um Auskunft ersuchte Meldebehörde gibt über einzelne bestimmte (= namentlich bekannte) Einwohner/innen folgende Auskünfte:

    • Vor- und Familiennamen
    • Doktorgrad
    • Anschriften

    Melderegisterauskunft für Behörde, Rentenversicherung, Krankenversicherung oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts 

    Einzelne Melderegisterauskunft für Privatpersonen (natürliche Personen) oder für eine Firma

    Melderegisterauskünfte für für Firmen, Kanzleien, Vereine oder andere juristische Personen des Privatrechts

    Sollte Ihre Anfrage im Online-Portal erfolglos verlaufen, so sehen sie bitte von einer Anfrage an das Bürgerbüro ab. Da das Bürgerbüro auf dasselbe Melderegister zugreift wie das Onlineportal, wird eine erfolglose Anfrage an das Onlineportal auch durch das Bürgerbüro nicht beantwortet werden können. 


    Erweiterte Melderegisterauskunft

    Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

    • Tag und Ort der Geburt
    • frühere Vor- und Familiennamen
    • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
    • Staatsangehörigkeiten
    • frühere Anschriften
    • Tag des Ein- und Auszugs
    • gesetzliche Vertreter
    • Sterbetag und -ort
    • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners

    Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.

    Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

    Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 hat der Auskunftsersuchende anzugeben, ob die Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.

    Gewerbliche Zwecke sind beispielsweise: Adressabgleich, Adressermittlung, Aktualisierung eigener Bestandsdaten, Forderungsmanagement, Werbung, Adresshandel. Grundsätzlich ist die Verwendung von Melderegisterdaten für gewerbliche Zwecke zulässig, sofern es nicht um Zwecke der Werbung oder des Adresshandels geht.

    Für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind Melderegisterauskünfte nur zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.

    Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber dem Bürgeramt (als Meldebehörde) als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden. Wenn eine Melderegisterauskunft zwar für gewerbliche Zwecke, nicht hingegen für Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels genutzt werden soll, ist dies in der Anfrage anzugeben.

    Benötigen Sie die Auskunft beispielsweise, weil ein Kunde unter seiner bisherigen Anschrift nicht mehr zu erreichen ist, so geben Sie unter Nennung eines Geschäftszeichens als gewerblichen Zweck „Adressabgleich“ an. Zudem erklären Sie: „Ich / Wir verwende/-n die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels“. 

  • Zuständige Stelle

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • ggf. Identitätsnachweis, Nachweis des berechtigten, rechtlichen oder aber öffentlichen Interesses
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft. Sie ergeben sich in Hessen aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in der jeweils gültigen Fassung

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Stadt Dreieich

    § 34 BMG

  • Anträge / Formulare

    In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Dreieich

    Melderegisterauskünfte unterliegen der Zweckbindung. Das bedeutet insbesondere, dass Sie Daten, die Sie unter Angabe eines gewerblichen Zwecks erhalten haben, nur für diesen Zweck nutzen dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

  • Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Dreieich

    Sollten Sie aktuell keinen Zugang zu hessischen Behördeninformationssystemen (aus anderen Bundesländern bzw. dem Bund erfolgt der Zugriff über die jeweiligen Portale) haben, bemühen Sie sich bitte darum, einen solchen Zugang zu erhalten.

    Sollten Ihnen die technischen Möglichkeiten momentan fehlen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständigen Stellen, damit diese geschaffen werden. 


An wen muss ich mich wenden?

Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

Zuständige Abteilungen