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Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Dreieich: Satzung der Stadt Dreieich über eine Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1/19 "Mobilitätsknoten Bahnhof Sprendlingen"

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Bauleitplanung der Stadt Dreieich;

Satzung der Stadt Dreieich über eine Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1/19 „Mobilitätsknoten Bahnhof Sprendlingen“

 

Auf der Grundlage der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) i.V.m. § 5 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dreieich in ihrer Sitzung am 18.06.2026 folgende Satzung über eine Veränderungssperre:


§ 1

Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 25.06.2019 beschlossen, dass im Bereich der Grundstücke, die im Westen durch die Gleisanlage der Dreieichbahn zwischen dem nördlich gelegenen alten Bahnhofsgebäude und im Süden der Darmstädter Straße sowie im Osten durch die Theodor-Heuss-Straße, ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung Nr. 1/19 „Mobilitätsknoten Bahnhof Sprendlingen“ aufgestellt wird. Zur Sicherung der Planung des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1/19 wird für die gesamte Fläche des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans eine Veränderungssperre erlassen.


§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich wie folgt:

Gemarkung Sprendlingen:

Flur 1, Flurstücke: 22/1, 23/5, 23/6, 23/7, 23/8, 23/9, 23/10 (tlw.) und 23/11.

Die vorgenannten Flurstücke entsprechen dem Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1/19 „Mobilitätsknoten Bahnhof Sprendlingen“.

Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil der Satzung.


§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1)   Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)   Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3)   Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Planzeichnung genordet, ohne Maßstab

§ 4

Inkrafttreten und Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


(2) Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.


(3) Die Veränderungssperre kann durch erneuten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung um weitere Zeiträume verlängert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.


(4) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.  


Gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Dreieich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass zur Information der Bürgerinnen und Bürger die vorgenannten Beschlüsse nebst Anlagen in der Zeit

vom 29. Juni 2026 bis einschließlich 07. Juli 2026

bei der Stadtverwaltung Dreieich, Stadtteil Sprendlingen, Hauptstraße 45, 63303 Dreieich (Raum 1.06), während der Dienststunden der Stadtverwaltung (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) zur jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.

Zudem werden die Stadtverordnetenbeschlüsse nebst Anlagen während der Auslegungsfrist unter der Internetadresse https://www.dreieich.de/  unter der Rubrik „Zukunft. Leben. > Planen. Bauen. Wohnen. > Bebauungspläne > Bebauungspläne in Aufstellung > Bebauungsplan 1/19 „Mobilitätsknoten Bahnhof Sprendlingen“ sowie über das Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.


Dreieich, 22.06.2026

 

STADT DREIEICH

DER MAGISTRAT


Martin Burlon

Bürgermeister