Kindertagesbetreuung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Formen der Kindertagesbetreuung sind

    • Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -horte, altersübergreifende Tageseinrichtungen) und
    • Kindertagespflege.

    Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung steht im Zentrum einer verlässlichen Kinderbetreuung, die es Eltern ermöglicht, Familie und Beruf zu vereinbaren. Um Kinder möglichst früh optimal fördern zu können, hat das Land Hessen einen Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 - 10 Jahren entwickelt, der eine bessere Vernetzung aller Bildungs- und Lernorte für Kinder vorsieht und aufeinander aufbauende und aneinander anschließende Bildungsinhalte, -ziele und Organisation von Bildung konzipiert.

    Die Fördermaßnahmen des Landes Hessen werden seit dem 01.01.2014 im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch in der durch das Hessische Kinderförderungsgesetz geänderten Fassung zusammengefasst und teilweise neu geregelt.

    Die Regelungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung im HKJGB umfassen:

    • Tageseinrichtungen für Kinder (§ 32 HKJGB)
    • die Kindertagespflege (§ 32a HKJGB)
    • die Fachberatungen im Kontext BEP und Schwerpunkt-Kitas
    • Fachdienste Tagespflege (§ 32b HKJGB)
    • die Beitragsfreistellung im 3. Kindergartenjahr (§ 32c HKJGB)
    • die sog. „Kleine Bauförderung“ (§ 32d HKJGB)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren.

    Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.

    Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
    Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Dreieich

    für die Teilzeitbetreuung. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten. ****Für das zweite Kind, das gleichzeitig mit dem ersten Kind eine Kindertagesstätte in der Stadt besucht oder bei dem das erste Kind über einen Förderverein in der Grundschule betreut wird, wird die monatliche Gebühr auf Antrag wie folt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermäßigt.****

    Gebühr: 45,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Über-Mittag-Betreuung bis 14:00 Uhr. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten.

    Gebühr: 110,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Hortbetreuung. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten.

    Gebühr: 180,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Ganztagsbetreuung. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten.

    Gebühr: 180,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Krabbelstubenbetreuung bis 17:00 Uhr. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten.

    Gebühr: 260,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Betreuung bis 15:00 Uhr. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten. ****Für das zweite Kind, das gleichzeitig mit dem ersten Kind eine Kindertagesstätte in der Stadt besucht oder bei dem das erste Kind über einen Förderverein in der Grundschule betreut wird, wird die monatliche Gebühr auf Antrag wie folt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermäßigt.****

    Gebühr: 67,50 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Über-Mittag-Betreuung bis 14:00 Uhr. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten. ****Für das zweite Kind, das gleichzeitig mit dem ersten Kind eine Kindertagesstätte in der Stadt besucht oder bei dem das erste Kind über einen Förderverein in der Grundschule betreut wird, wird die monatliche Gebühr auf Antrag wie folt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermäßigt.****

    Gebühr: 55,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Krabbelstubenbetreuung bis 15:00 Uhr. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten. ****Für das zweite Kind, das gleichzeitig mit dem ersten Kind eine Kindertagesstätte in der Stadt besucht oder bei dem das erste Kind über einen Förderverein in der Grundschule betreut wird, wird die monatliche Gebühr auf Antrag wie folt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermäßigt.****

    Gebühr: 110,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Ganztagsbetreuung. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten. ****Für das zweite Kind, das gleichzeitig mit dem ersten Kind eine Kindertagesstätte in der Stadt besucht oder bei dem das erste Kind über einen Förderverein in der Grundschule betreut wird, wird die monatliche Gebühr auf Antrag wie folt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermäßigt.****

    Gebühr: 90,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Betreuung bis 15:00 Uhr. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten.

    Gebühr: 135,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Hortbetreuung. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten. ****Für das zweite Kind, das gleichzeitig mit dem ersten Kind eine Kindertagesstätte in der Stadt besucht oder bei dem das erste Kind über einen Förderverein in der Grundschule betreut wird, wird die monatliche Gebühr auf Antrag wie folt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermäßigt.****

    Gebühr: 90,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Teilzeitbetreuung. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten.

    Gebühr: 90,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Krabbelstubenbetreuung bis 15:00 Uhr. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten.

    Gebühr: 220,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

    für die Krabbelstubenbetreuung bis 17:00 Uhr. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten. ****Für das zweite Kind, das gleichzeitig mit dem ersten Kind eine Kindertagesstätte in der Stadt besucht oder bei dem das erste Kind über einen Förderverein in der Grundschule betreut wird, wird die monatliche Gebühr auf Antrag wie folt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermäßigt.****

    Gebühr: 130,00 €

    Art der Gebühr: Benutzungsgebühr

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere Informationen:

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Dreieich

    Höhe der Zuschussgewährung:

    Zuschuss je Kind


    Monatlich 265,00 € für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres mit Wohnsitz in Dreieich.


    Die Stadt verpflichtet sich, für Kinder mit Wohnsitz in Dreieich, die in den Krabbelstuben betreut werden, ab dem vollendeten 3. Lebensjahr einen städtischen Kindertagesstätten-platz zur Verfügung zu stellen, damit der freiwerdende Krabbelstubenplatz nahtlos an ein neu aufzunehmendes U3-Kind vergeben werden kann. Kann die Stadt dies nicht gewährleisten und kann das Kind nach vorheriger Absprache aber in der Krabbelstube verbleiben, wird der Zuschuss auch über das 3. Lebensjahr hinaus gezahlt.


    Dieser Zuschuss wird durch den Magistrat jeweils den tariflichen Vereinbarungen (TVöD) angepasst. Die Stadtverordnetenversammlung ist von den Änderungen in Kenntnis zu setzen.

  • Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Dreieich

    Für das dritte und jedes weitere Kind, das gleichzeitig mit dem ersten und zweiten Kind eine Kindertagesstätte in der Stadt besucht oder bei dem das erste und zweite Kind über einen Förderverein in der Grunschule betreut wird, wird auf Antrag ab dem Zeitpunkt der Antragstellung keine Gebühr erhoben.

     

    Das Verpflegungsentgelt beträgt 40 € monatlich.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie die Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.

Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegepersonen. Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung und/oder bei der Verwaltung der Stadt bzw. Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende