Personalausweis Ausgabe
Leistungsbeschreibung
Sie können Ihren Personalausweis in der Regel 5 Tage nach Erhalt des PIN-Briefes mit Ihrer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abholen. Die Abholung erfolgt bei der Personalausweisbehörde, bei welcher der Antrag gestellt wurde. Der PIN-Brief enthält neben einer Transport-PIN einen Personal Unblocking Key (PUK) sowie ein Sperrkennwort.
Der Brief wird direkt an Ihre Meldeadresse geschickt. Verfügen Sie über keine Meldeadresse in Deutschland, kann der PIN-Brief auch an die zuständige Personalausweisbehörde geschickt werden. Haben Sie angegeben, dass der PIN-Brief an die zuständige Personalausweisbehörde gesandt werden soll, erhalten Sie den PIN-Brief am Tag der Abholung des neuen Personalausweises.
Haben Sie keinen PIN-Brief erhalten, können Sie sich Ihren Personalausweis in der Regel circa 4 Wochen nach Antragstellung abholen. In diesem Fall ist eine Abholung nur persönlich und nicht mit Vertretungsvollmacht möglich.
Wenn eine Person zur Abholung beauftragt wird, muss diese sich ausweisen und eine schriftliche Vollmacht zur Abholung mit der folgenden Erklärung vorlegen: "PIN-Brief der Bundesdruckerei erhalten".
Um den Personalausweis Ihres Kindes abzuholen, brauchen Sie die Vollmacht nur, wenn das Kind schon 16 Jahre oder älter ist.
Spezielle Hinweise für Stadt DreieichDen PIN-Brief erhalten Sie bereits bei der Beantragung Ihres neuen Personalausweises. Sobald Ihr Ausweisdokument zur Abholung bereitliegt, werden Sie darüber per E-Mail oder postalisch informiert.
Der Personalausweis von Personen unter 16 Jahren muss durch eine sorgeberechtigte Person abgeholt werden. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist eine Abholung durch eine sorgeberechtigte Person nur mit einer entsprechenden Vollmacht möglich.
Abholung im Bürgerbüro:
Für die Abholung eines im Bürgerbüro beantragten Personalausweises ist keine Terminvereinbarung erforderlich. Sie können Ihr Ausweisdokument während der Öffnungszeiten des Rathauses abholen. Bitte melden Sie sich hierzu an der Infotheke.
Bei der Ausgabe erhalten Sie zudem ein Begleitschreiben, das unter anderem Ihr Sperrkennwort enthält.
Bitte bringen Sie zur Abholung mit:
- Ihr bisheriges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder vorläufiger Personalausweis, Reisepass)
- Gegebenenfalls eine Vollmacht zur Abholung
Direktversand:
Haben Sie bei der Antragstellung den Direktversand gewählt, wird Ihnen Ihr Personalausweis oder Reisepass nach Fertigstellung postalisch zugestellt. Den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt erhalten Sie vorab per E-Mail.
Die Übergabe des Ausweisdokuments erfolgt ausschließlich persönlich an die antragstellende Person. Bei der persönlichen Übergabe eines Dokuments an der Meldeadresse oder in der DHL-Filiale muss sich die Bürgerin oder der Bürger gegenüber dem Postdienstleister mit einem Lichtbild-Ausweisdokument legitimieren, um den Abgleich des Vor- und Familiennamens mit den Angaben auf der Postsendung zu ermöglichen.
Ab dem 1. November 2026 besteht die zusätzliche Möglichkeit, sich mit einem der folgenden Lichtbild-Dokumente zu legitimieren: Führerscheinkarte, elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild.
Sollten Sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend sein, wird die Sendung für sieben Werktage in der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereitgehalten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abholung, wird das Ausweisdokument an die ausstellende Behörde zurückgesandt.
Voraussetzungen
Der neue Personalausweis liegt zur Abholung in der zuständigen Personalausweisbehörde bereit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ihr altes Personalausweisdokument
- Bei Vertretung: Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare: keine, gegebenenfalls Verlustanzeige für den alten Personalausweis
- Online-Dienst vorhanden: nein
- Schriftform erforderlich: nein, gegebenenfalls Abholvollmacht
- Persönliches Erscheinen nötig: nein, Vertretung möglich
Herausgebende Stelle
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, Abteilung I – Staats- und Verwaltungsrecht