Förderung Klima und Umwelt

Klimaförderung in Dreieich

Dreieich setzt sich für nachhaltige Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen ein und fördert Bürgerinnen und Bürger, Gewerbetreibende, Vereine und Religionsgemeinschaften dabei, aktive Schritte zum Schutz unseres Planeten zu unternehmen. Mit Hilfe unserer Klima-Förderrichtlinie unterstützen wir finanziell verschiedene Projektinitiativen, die zur Senkung des Energieverbrauchs, zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Stärkung der Klimaresilienz in Dreieich beitragen. Auf diese Weise trägt jeder von uns dazu bei, Dreieich klimafreundlicher zu gestalten und uns auf zukünftige Klimaveränderungen besser vorzubereiten. Informieren Sie sich hier über die Details der Klima-Förderrichtlinie der Stadt Dreieich und entdecken Sie die zahlreichen Möglichkeiten, wie Sie einen Beitrag zum Klimaschutz leisten können.


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Unterstützte Maßnahmen im Rahmen der Klimaförderung

Die städtische Klimaförderung unterstützt eine Vielzahl von Maßnahmen, die zum Klimaschutz und zur Schaffung einer nachhaltigeren Stadt beitragen. Nachstehend finden Sie eine Liste der spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen der Klimaförderinitiative der Stadt Dreieich gefördert werden:

  • Erneuerbare Energie

    • Photovoltaik (Dach/Fassade): 100 € pro kWp (max. 500 €) für Dach, 125 € pro kWp (max. 625 €) für Fassade
    • Photovoltaik (Balkon): 100 € für ein Modul, 200 € für zwei oder mehr Module
    • Solarstromspeicher: 100 € pro kWh (max. 1000 €)
  • LED-Beleuchtung

    • 20% der Investitionskosten (max. 400 €)
  • Nachhaltige Wärmeversorgung

    •   Heizstab (250 € Pauschalbetrag)
  • Begrünung

    • Baumpflanzungen: 50% der Investitionskosten (max. 500 € pro Baum)
    • Dachbegrünung: 50 €/m² (max. 5000 €)
    • Fassadenbegrünung: 40 €/m² (max. 5000 €)
  • Biodiversitätsförderung - Förderung der heimischen Tierwelt

    • Nisthilfen (50% der Investitionskosten, max. 1000 €)
  • Nachhaltiges Wassermanagement: 

    • Entsiegelung: Teilentsiegelung 35 €/m², Vollentsiegelung 50 €/m² (max. 5000 €)
    • Regenwasserzisternen: 50% der Investitionskosten (max. 5000 €)
    • Grauwassernutzung: 50% der Investitionskosten (max. 5000 €)
    • Versickerungsanlagen: 30 €/m² abflusswirksame Fläche (max. 5000 €)

Bewilligung und Auszahlung

Die Bearbeitung und Entscheidung über Anträge erfolgt durch den Magistrat der Stadt Dreieich. Die Umsetzung von Maßnahmen darf erst nach Erhalt der Zusage beginnen. Nach Abschluss der Maßnahme wird der Nachweis über die korrekte Mittelverwendung eingereicht und die Auszahlung des Zuschusses vollzogen. Bei Nichtbeachtung dieser Regeln kann die Bewilligung widerrufen oder die Auszahlung verweigert werden.


Allgemeine Fördergrundsätze und Verfahren

  • Fördergebiet und Antragsberechtigte

    • Fördermaßnahmen sind auf die Gemarkung der Stadt Dreieich begrenzt.
    • Antragsberechtigt sind Grundstücks- und Wohneigentümer, Erbbaurechtsinhaber, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mieter, Vereine, Religionsgemeinschaften und Gewerbetreibende.
    • Alle Antragsberechtigten müssen entsprechende Nachweise erbringen.
    • Damit Mieterinnen und Mieter (auch Gewerbetreibende, Vereine oder Religionsgemeinschaften) Fördergelder für Klimaschutzmaßnahmen in Dreieich beantragen können, müssen sie eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers des Gebäudes oder Grundstücks vorlegen.
  • Art und Umfang, Höhe der Förderung

    • Die Fördergelder werden auf freiwilliger Basis gewährt, somit besteht kein Rechtsanspruch.
    • Die Höhe der Fördergelder ist abhängig von den Maßnahmenkosten, den verfügbaren Budgetmitteln und festgelegten Grenzen.
    • Die maximale Förderhöhe beträgt 8.000 Euro pro Liegenschaft und 2.000 Euro pro Eigentumswohnung.
  • Allgemeine Förderprinzipien

    • Fördermaßnahmen müssen wirtschaftlich, technisch und ökologisch sinnvoll sein.
    • Doppelte Förderungen, die Finanzierung gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen oder eine unsachgemäße Verwendung der Fördermittel sind ausgeschlossen.
    • Bei eventuellem Missbrauch können die Fördermittel zurückgefordert werden.
  • Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren:  

    • Bearbeitungsreihenfolge nach Eingang vollständiger Unterlagen
    • Frist für Maßnahmenumsetzung: 12 Monate ab Bewilligungsbescheid
    • Frist für Nachweiserbringung: 3 Monate nach Maßnahmenabschluss
    • Erforderliche Unterlagen für den Verwendungsnachweis (gemäß Tabelle 4 der Richtlinie)
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