
Ziel ist es, den zum Teil dramatisch gestiegenen Beständen frei laufender Katzen im gesamten Stadtgebiet mit verbindlichen Regelungen zu begegnen. Der Magistrat hat nun einen Entwurf zur Katzenschutzverordnung auf den Weg gebracht, der in der Stadtverordnetenversammlung am 24. Februar verabschiedet werden soll.
Zum Hintergrund: Am 25. Juni 2025 erreichte das Tierheim Dreieich mit 50 aufgenommenen Katzen seine volle Kapazitätsgrenze; ein Aufnahmestopp war unumgänglich. Die Statistik der Fundkatzen im Tierheim Dreieich zeigt einen deutlichen Anstieg in den vergangenen Jahren von 61 Fundkatzen in 2020, 42 verblieben im Tierheim hin zu 90 Fundkatzen in 2025, davon 70 verblieben im Tierheim. Die Auswertung belegt, dass sich die Population frei laufender Katzen über das gesamte Stadtgebiet und besonders der Außenbezirke ausweitet und punktuelle Maßnahmen wie Aufnahme und Vermittlung durch das Tierheim nicht ausreichen, um den Trend zu stoppen.
Wesentliche Eckpunkte der geplanten Verordnung: Das gesamte Gebiet der Stadt Dreieich wird als Schutzgebiet definiert. Halterinnen und Halter fortpflanzungsfähiger Katzen, die ihre Tiere unkontrolliert frei laufen lassen, müssen diese zuvor tierärztlich kastrieren lassen. Kastrierte Katzen sind mittels Mikrochip (alternative Kennzeichnung durch Tätowierung möglich) zu kennzeichnen und in einem kostenfreien Haustierregister (z. B. TASSO e. V. oder FINDEFIX des Deutschen Tierschutzbundes) zu registrieren. Adressänderungen sind dabei binnen eines Monats zu melden. Ausnahmen von der Kastrationspflicht können Rassezüchtern nach Vorlage der entsprechenden Zuchtunterlagen gewährt werden. Ungekennzeichnete Katzen dürfen vorübergehend in Obhut genommen und auf Kosten der Halterin oder des Halters kastriert werden, wenn die Identität nicht innerhalb von 24 Stunden festgestellt werden kann; nachfolgend erfolgt die Freilassung an der Fundstelle. Die Stadt Dreieich kann private Dritte – etwa das örtliche Tierheim und anerkannte Tierschutzvereine kostendeckend mit Kontrolle und Durchführung der Maßnahmen beauftragen, ohne dass der Stadt zusätzliche Aufwendungen entstehen. Ordnungswidrigkeiten (z. B. Nicht-Kastration, fehlende Kennzeichnung oder verspätete Registrierung) können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.


