Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn ein Bürger öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

    Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:

    • Verkaufswagen/Verkaufsstände
    • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
    • Informationsstände
    • Werbeaufsteller/Werbetafeln
    • Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
    • Fahrradständer
    • Plakatierung

    Inhalt der Erlaubnis
    Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R.  befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.

    Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

  • Welche Gebühren fallen an?

    Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Dreieich

    Baugerüste bis 10 laufende Meter pro Tag ***2,00 €*** über 10 laufende Meter pro Tag ***3,00 €*** mindestens 30,00 €

    Gebühr: 0,00 €

    Wärmedämmung und Fassadenverkleidung über 10 cm Tiefe (Verwaltungskosten), einmalig

    Gebühr: 50,00 €

    Tribünen, je qm beanspruchter Verkehrsfläche, täglich

    Gebühr: 3,00 €

    Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden, je qm beanspruchung Verkehrsfläche, monatlich

    Gebühr: 6,00 €

    Vitrinen, Auslagen, Schaukästen und ähnliche Einrichtungen an der Stätte der Leistung, je angefangener qm beanspruchter Verkehrsfläch monatlich ***4,00 €*** mindestens ***20,00 €***

    Gebühr: 0,00 €

    Aufstellung von Containern, je Kalendetag --mindestens 20,00 €

    Gebühr: 1,00 €

    Aufstellung von Blumenkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständern ohne Werbung etc., sofern sie nicht erlaubnisfrei nach § 3 (1) g sind, sowie Fahrradständern mit Werbung pro Stück, monatlich

    Gebühr: 2,00 €

    Einwurfkästen, jährlich

    Gebühr: 100,00 €

    Erlaubnispflichtige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung über Gehwegen, welche nicht unter §3 (1) c fallen, (max. 0,6 qm je Ansichtsfläche), auf Dauer jährlich ***30,00 €*** monatlich ***3,00 €*** mindestens ***15,00 €***

    Gebühr: 0,00 €

    Zeitungsablagekästen, jährlich

    Gebühr: 80,00 €

    Überspannungen und Kabelkanäle, pro Überquerung, monatlich

    Gebühr: 25,00 €

    Aufstellung von Maschinen, Lagerung von Gegenständen und Materialien aller Art, Bauzäunen bis 30 qm umschlossene Grundfläche por Tag ***3,00 €*** über 30 qm umschlossene Grundfläche pro Tag ***6,00 €*** mindestens 40,00 €

    Gebühr: 0,00 €

    Warenautomaten, Zeitungsverkaufsstände, jährlich

    Gebühr: 150,00 €

    Mobile Verkaufsstände und Verkaufswagen an der Stätte der Leistung, por Stück pro Tag ***8,00 €*** mindestens 50,00 €

    Gebühr: 0,00 €

    Anbringung von Wegweisung der örtlichen Vereine für vorübergehende Veranstaltungen, je Veranstaltung

    Gebühr: 15,00 €

    Anlagen, die an der Stätte der Leistung (über Erdbodengleiche) mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen, je qm angefangener beanspruchung Verkehrsfläche, monatlich

    Gebühr: 4,00 €

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenflächen anzugeben.


An wen muss ich mich wenden?

In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung; außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die örtlich zuständigen regionalen Standorte von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement verantwortlich.

Zuständige Abteilungen