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Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages im
Dreieicher Stadtteil Dreieichenhain 

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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I, S. 606) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12 2019 (GVBI. S. 434) ergeht für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages im Dreieicher Stadtteil Dreieichenhain folgende Allgemeinverfügung: 


  1. Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 Abs. 2 Nr.1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Dreieich, Stadtteil Dreieichenhain anlässlich der Veranstaltung „Haaner Altstadttage“ am Sonntag, den 27. August 2023 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Kundenverkehr offen gehalten werden. 

Die Freigabe gilt für den Altstadtbereich Dreieichenhain mit folgenden Straßen: 

  • Fahrgasse mit allen von ihr ausgehenden Seitenstraßen,
  • Hainer Chaussee von Dorotheenstraße bis Fahrgasse,
  • Waldstraße zwischen Fahrgasse und Bahnhofstraße,
  • Schießbergstraße und Maienfeldstraße sowie die
  • Solmische-Weiher-Straße und Vieuxtempsplatz. 


  1. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen. 
  1. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. 
  1. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 
  1. Diese Verfügung tritt am Tag ihrer Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Dreieich, unter Amtliche Bekanntmachungen in Kraft. 
  1. Gemäß § 6 Abs. 3 HLöG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine
    aufschiebende Wirkung. 

Begründung:

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht. 


Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben und darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten. Er muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen.

 

Bislang fand im Jahr 2023 ein verkaufsoffener Sonntag im Stadtteil Dreieichenhain statt. Die Stadt Dreieich macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, den Termin einer Sonntagsöffnung aus begründetem Anlass festzusetzen. Die Sonntagsöffnung der Verkaufs­stellen steht hier im engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis, der Veranstaltung „Haaner Altstadttaget“. 


Am 27. August 2023 findet die Veranstaltung „Haaner Altstadttage“ ehemals „Die Fahrgass´swingt“ mit einer einzigartigen Mischung aus Live-Musik, Straßenkünstlern, Kunst und tollen Angeboten zum 22. Mal statt. Die  historische Fahrgasse zwischen Ober- und Untertor wird in ein musikalisches Straßenfest verwandelt.

Nach den Erfahrungen der vergangenen Veranstaltungen geht der Einzugsbereich der Gäste weit über die Stadtgrenzen Dreieichs hinaus und lockt mehrere tausend Besucher an. Die Veranstaltung blickt auf eine langjährige Tradition zurück und ist von lokaler wie auch überregionaler Bedeutung. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist auch in diesem Jahr wieder mit einem erheblichen Besucherandrang zu rechnen. Die Veranstaltung bildet somit den Rahmen, der es zulässt das Offenhalten der Ladengeschäfte in dem Festbereich und den einmündenden Straßen nach dem HLöG zu genehmigen. Der Freigabebereich ist genau umrissen und schließt den Festbereich ein. 


Die publikumsintensive öffentliche Veranstaltung stellt nach Prüfung und Abwägung des Einzelfalles einen begründeten Anlass für den Ausnahmefall einer sonntäglichen Ladenöffnung im Sinne des § 6 HLöG dar. Die Voraussetzungen für die Sonntagsöffnung im Sinne der vorgenannten Rechtsvorschrift sind auch nach Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Besucher und Ladenbesitzer, anlässlich der Veranstaltung auch die örtlichen Ladengeschäfte aufzusuchen zu können auf der einen und des Interesses der
Arbeitnehmerschaft und der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere auch der Anlieger an Wahrung ihrer sonntäglichen Ruhe auf der anderen Seite als gegeben anzusehen.


Kirchliche Aspekte werden nicht tangiert, insbesondere zur gleichen Zeit aus religiösen Gründen stattfindende Gottesdienste sind nicht zu erwarten.


Im Interesse der Besucher und der örtlichen Ladeninhaber soll ergänzend zu diesem besonderen örtlichen Ereignis und den Festivitäten durch die Ladenöffnung die Möglichkeit gegeben werden, sich über die örtlichen Angebote zu informieren und ggf. auch Käufe zu tätigen. 


Die Ladenöffnung betrifft überwiegend Geschäfte, die Inhaber geführt sind und von diesen während der Öffnungszeiten betreut werden. Darüber hinaus eingesetztes Personal besteht aus Mitarbeitenden die freiwillig an diesem Tag arbeiten, so dass das Recht der Arbeitnehmerschaft auf Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe nur in geringem Umfang eingeschränkt wird. 


Unter Würdigung der materiellen Voraussetzungen, dass es sich um ein traditionelles, über­regionales Fest handelt, das Jahr für Jahr ein sehr großes Besucheraufkommen verzeichnet und weder religiöse Belange einschränkt noch eine verpflichtende Tätigkeit für Arbeitnehmer auslöst, ist ein Öffnen der Geschäfte im Stadtteil Dreieichenhain, im Altstadtbereich gerechtfertigt.


Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet. Der Magistrat der Stadt Dreieich behält sich die Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung vor, um gegebenenfalls auf neue Tatsachen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie reagieren zu können, die eine Einschränkung dieser Allgemeinverfügung bis hin zu deren Aufhebung rechtfertigen oder notwendig machen. Es ist derzeit noch nicht abzusehen, wie sich die Corona-Pandemie weiterentwickelt und ob und wenn ja in welchem Umfang, je nach Verlauf, dazu eine Änderung oder eine Aufhebung dieser Allgemeinverfügung erforderlich sein wird. 


Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Verwaltungsakt ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Er kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Dreieich, Hauptstr. 45, 63303 Dreieich, oder beim Kreisausschuss des Kreises Offenbach/Main, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach, erhoben werden.

Das Verwaltungsgericht in Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, kann auf Antrag die sofortige Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes aussetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen.


Magistrat der Stadt Dreieich

gez.

Martin Burlon

Bürgermeister