Dreieich aus der Vogelperspektive

Stadtentwicklung und Stadtplanung

Stadtentwicklung und Stadtplanung gehören zu den zentralen Aufgaben der Selbstverwaltung einer Stadt wie Dreieich. Das heißt, dass die Kommune ihre Entwicklung im Rahmen der Gesetze selbst bestimmen kann. Dabei sind alle bekannten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen, die an die städtische Kommune gestellt werden, in Einklang zu bringen und unterschiedliche öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen.

Die Bereiche, welche eine nachhaltige Stadtplanung umfassen, sind ausgesprochen vielfältig, denn Wohnungsbau, Verkehrsprojekte, Infrastrukturmaßnahmen für Handel und Dienstleistung, Gewerbe und Industrie oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser, Freizeitanlagen, Grünflächen sowie Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Ver- und Entsorgung sind dabei zu berücksichtigen.

Unterschiedliche Gesetze und Verordnungen und die während des Planungsprozesses gewonnenen Erkenntnisse tragen zur Entscheidungsfindung bei. Über die wirtschaftlichen und politischen Interessen hinaus finden auch Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden sowie die baulichen, historischen, klimatischen, ökologischen und topografischen Gegebenheiten bei jeder stadtplanerischen Maßnahme Eingang in die Planung.

Die gesetzliche Grundlage für stadtplanerisches Handeln bildet das Baugesetzbuch (BauGB). Im BauGB werden allgemeine Ziele der Stadtplanung definiert und die Aufstellung verschiedener Pläne gesetzlich geregelt. Den höchsten Stellenwert nimmt dabei die Bauleitplanung ein, denn Bauleitpläne sind das wichtigste Instrument der Kommunen, um die Stadtentwicklung zu steuern. Mit ihrer Hilfe kann die Kommune festlegen, wo welche Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen.

Dabei ist das Abwägungsgebot eine wesentliche Verpflichtung für die Aufstellung von Bauleitplänen. Der Gesetzgeber fordert, dass öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Zu diesem Zweck ist für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ein genau festgelegtes Verfahren zu befolgen, das sogenannte Aufstellungsverfahren, das den verschiedenen Betroffenen und Trägern öffentlicher und privater Belange frühzeitig Möglichkeiten zur Beteiligung auf der Grundlage eines Beteiligungsverfahrens bietet.


Öffentlichkeitsbeteiligung

Städtebauliche Entwicklungen in Dreieich geschehen unter aktiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Planungsvorhaben dieser Größenordnung und Nachhaltigkeit machen die Abwägung öffentlicher und privater Interessen stets notwendig.

Aufstellungsverfahren

Unter dieser Rubrik finden Sie ein Ablaufschema für das Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes im Regelfall. Diese vereinfachte Darstellung der Verfahrensschritte soll helfen, den Planungsprozess besser zu verstehen. Bei tiefergehenden rechtlichen Fragen informieren Sie sich bitte auch im Bereich Planungsrecht und den entsprechenden Gesetzbüchern.

  • 1. Klärung des Planerfordernisses

    Ein Bebauungsplan ist von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

  • 2. Aufstellungsbeschluss

    Nach vorheriger Beratung im Fachausschuss beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dreieich, für einen bestimmten räumlichen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen bzw. einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Die städtebaulichen Ziele der Planung werden von der Stadtverordnetenversammlung erörtert. Der Aufstellungsbeschluss wird amtlich in der Offenbach-Post und auf der städtischen Internetseite bekannt gemacht.

  • 3. Vorentwurf

    Die Planung für den vorgesehenen Bereich wird zunächst in Grundzügen ausgearbeitet und mögliche Varianten werden geprüft. Ein städtebauliches Konzept oder ein "Vorentwurf" für den Bebauungsplan wird durch das Planungsamt oder ein beauftragtes Planungsbüro erstellt.

  • 4. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

    Die Öffentlichkeit wird über die allgemeinen Ziele, Zwecke und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet. Alle Bürgerinnen und Bürger haben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung (§ 3 Abs. 1 BauGB). Dies geschieht in den meisten Fällen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung. Veranstaltungsort und Zeitpunkt werden vorher in der Offenbach-Post und auf der Internetseite der Stadt Dreieich amtlich bekannt gegeben. Alternativ zur Anhörung kann auch eine Planauslage in der Verwaltung erfolgen, die in der Regel über den Zeitraum von zwei Wochen stattfindet.

  • 5. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

    Der Vorentwurf wird den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die von der Planung berührt werden können, zur Stellungnahme vorgelegt (§ 4 Abs. 1 BauGB). Sie werden insbesondere auch zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gehört. Behörden und Träger öffentlicher Belange sind z. B. Versorgungsträger wie Telekommunikations- und Verkehrsdienstleister, Stadtwerke, Polizei, Straßenbau- und Finanzverwaltung, Umweltschutz- und Denkmalpflegebehörden, Kammern und Verbände.

  • 6. Entwurf - Detaillierung des Bebauungsplanes

    Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Behördenbeteiligung geäußerten Anregungen werden in die Entwurfsplanung eingearbeitet, sofern ihre Berücksichtigung sinnvoll und/oder erforderlich und mit den städtebaulichen Zielen vereinbar ist. Ein detaillierter Entwurf des Bebauungsplans wird durch das Planungsamt oder ein beauftragtes Planungsbüro erstellt.

  • 7. Öffentliche Auslegung

    Der Bebauungsplan, einschließlich Begründung und Umweltbericht, wird nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung in der Offenbach-Post, auf dem Stadtportal Dreieich und im Raum 1.30 für die Dauer eines Monats im Ressort Bauverwaltung und Liegenschaftsmanagement der Stadt Dreieich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Alle Bürgerinnen und Bürger können Einsicht nehmen und Anregungen machen. Die relevanten Unterlagen werden auf der städtischen Internetseite eingestellt, sodass die Beteiligung auch online erfolgen kann. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Energie der Stadt Dreieich wird vorab über die vorgesehene Offenlage informiert.

  • 8. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange 

    Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, werden über die stattfindende Offenlage unterrichtet. Die Kommune holt ihre Stellungnahmen zum Planentwurf und seiner Begründung zumeist parallel ein. Darüber hinaus erfolgt eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB).

  • 9. Prüfung der vorgebrachten Anregungen 

    Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung fristgemäß vorgebrachten Anregungen werden geprüft und bei geringfügigen Änderungen in den Planentwurf aufgenommen. Falls wesentliche Planänderungen vorgenommen werden, müssen die Verfahrensschritte "Öffentliche Auslegung" und "Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange" wiederholt werden. Die Abwägung und Entscheidung, ob und in welchem Umfang vorgebrachte Anregungen berücksichtigt werden oder unberücksichtigt bleiben, trifft die Stadtverordnetenversammlung beim folgenden Abwägungs- und Satzungsbeschluss.

  • 10. Satzungsbeschluss

    Der Bebauungsplan wird zusammen mit seiner Begründung der Stadtverordnetenversammlung zum Satzungsbeschluss vorgelegt (§ 10 Abs. 1 BauGB). Dieser wird gefasst, sofern zuvor über die vorgebrachten Anregungen entschieden wurde und am Bebauungsplan keine weiteren Änderungen vorgenommen werden sollen.

  • 11. Mitteilung des Prüfungsergebnisses

    Den Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen geäußert haben, werden das Ergebnis der Prüfung und die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung mitgeteilt.

  • 12. Bekanntmachung, Inkrafttreten

    Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan wird in der Offenbach-Post und auf der städtischen Internetseite amtlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung (§7 Abs. 1 HGO)tritt der Bebauungsplan in Kraft und stellt somit verbindliches Ortsrecht dar.

Beteiligungsverfahren

Auf welche Weise Sie sich an der Aufstellung eines Bebauungsplanes beteiligen können, erfahren Sie hier. 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit an städtebaulichen Planungen erfolgt in zwei Stufen, der „Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ und der „Öffentlichen Auslage“. Das soll der Stadt ermöglichen, alle relevanten Belange zu sammeln und zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Zudem werden durch die „Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange“ die Interessen der Öffentlichkeit durch fachliche Stellungnahmen unterstützt. Durch die Expertisen z. B. des Umweltamtes, des Amtes für Denkmalschutz oder das Amt für Gewässerwirtschaft kann sichergestellt werden, dass die Planungen im Rahmen geltender Gesetze und Verordnungen durchgeführt werden.

  • Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

    Diese erste Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB dient insbesondere der frühzeitigen Information der Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung. Diese Beteiligungsstufe erfolgt in Dreieich in der Regel im Rahmen einer öffentlichen Anhörung sowie durch die Veröffentlichung eines Faltblatts aus der Reihe „Berichte zur Stadtentwicklung und Bauleitplanung“. Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes werden während der Anhörung protokolliert bzw. können sie nach der Anhörung bis zur angegebenen Frist schriftlich eingereicht werden. Alternativ zur Anhörung kann auch eine Planauslage in der Verwaltung erfolgen, die in der Regel über den Zeitraum von zwei Wochen stattfindet.

  • Offenlage/ Öffentliche Auslegung

    Die zweite Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans zuzüglich seiner Begründung und des Umweltberichtes. Der Zeitraum der Auslegung wird eine Woche vor ihrem Beginn in der Offenbach-Post und auf dem Stadtportal Dreieich bekannt gegeben und erfolgt in der Regel im Ressort Bauverwaltung und Liegenschaftsmanagement der Stadt Dreieich. Die relevanten Unterlagen finden sich auch auf dem Stadtportal Dreieich als Dokumente zum Download. Bis zur angegeben Frist ist es allen Bürgerinnen und Bürgern möglich, Einsicht zu nehmen und Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Die abgegebenen Anregungen werden von der Verwaltung ausgewertet und der Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung vorgelegt. Diese entscheidet gemäß § 1 (7) BauGB über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsenderinnen und Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden (§ 3 (2) BauGB).

  • Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

    Zusätzlich zur Beteiligung der breiten Öffentlichkeit werden auch Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden in die Entscheidungsfindung mit einbezogen, um eine möglichst vollständige Erfassung der Planumstände zu ermöglichen. Alle Behörden und Träger, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden angeschrieben, mit den erforderlichen Planunterlagen versorgt und zur Stellungnahme aufgefordert. Diese fachlichen Expertisen helfen die Planumstände auch in den Details zu klären. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass im Rahmen der geltenden Gesetze die Interessen Einzelner geschützt werden und keine unzumutbaren Nachteile entstehen.