Impfpflicht gegen Masern ab dem 1. März 2020
Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Alle Kinder, die ab dem 1.3.2020 in einer Kindertagesstätte aufgenommen werden, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen. Kinder, die bei Aufnahme 1 Jahr alt sind, müssen die 1. Masernschutzimpfung erhalten haben. Kinder, die mindestens 2 Jahre alt sind müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. (Alternativ muss für Kinder beiden Alters eine ausreichende Immunität gegen Masern nachgewiesen werden.)
Seitens des Gesetzgebers ist es ab dem 1.3.2020 untersagt, Kinder ohne Nachweis eines entsprechenden Impfstatus oder einer entsprechenden Immunität in einer Kindertagesstätte zu betreuen. Kinder, die vor März 2020 in einer Kindertagesstätte aufgenommen wurden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.