Reisegewerbe
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Überblick
Wenn Sie ein Reisegewerbe ausüben wollen, benötigen Sie hierfür in der Regel eine von Ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellte, bundesweit gültige Reisegewerbekarte.
Sie dürfen Ihre Tätigkeit erst dann ausüben, wenn Sie in Besitz dieser Reisegewerbekarte sind.
Ein Reisegewerbe üben Sie aus, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung entweder
- ausserhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder- ohne gewerbliche Niederlassung
selbständig Waren anbieten oder Bestellungen vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.
Eine Erlaubnis für Reisegewerbe benötigen Sie ebenfalls für selbständig unterhaltende Tätigkeit als Schausteller.
Jeder der ein Reisegewerbe ausüben möchte, benötigt eine eigene Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte ist nicht übertragbar!
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird überprüft, ob Sie die für Ihre Tätigkeit erforderliche Voraussetzungen erfüllen. -
Details
Voraussetzungen
- Keine
Unterlagen
- Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWRStaatsangehörigkeit
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
Mitzubringen
- Formulare: Gewerbeanmeldung
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
Gebühren
Gemäß § 55 GewO für natürliche Personen: 306,00 Euro
Gemäß § 55 GewO für juristische Personen: 357,00 Euro
Austellen einer Zweitschrift ( §55 i.V.m § 60c Abs. 3 GewO): 30,50 Euro
Eintragen von Nachträgen (z.B. Ergänzungen der Handelsgegenstände): 30,50 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 i. V. m. § 55c der Gewerbeordnung (GewO)
Bearbeitungszeit
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
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Kontakt
Organisationseinheiten