Die Stadtverordnetenversammlung ist das beschließende, oberste Organ der Stadt und
besteht in Dreieich aus 45 Stadtverordneten, die in Fraktionen
organisiert sind. Ihre politische Zusammensetzung wird alle 5 Jahre bei
der Kommunalwahl durch die Wahlberechtigten der Stadt bestimmt. Wählen
darf, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist. Für alle Wahlberechtigten ist Vorausetzung, dass sie
seit mindestens drei Monaten in der Stadt gemeldet sein müssen.
Bei
der Kommunalwahl am 27. März 2011 wurden die Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung für die Wahlzeit vom 1. April 2011 bis
31. März 2016 gewählt.
Die Stadtverordnetenversammlung bildet für jede Wahlzeit aus ihrer Mitte heraus Fachausschüsse mit abgegrenzten Arbeitsgebieten.
Sie
- berät und entscheidet über alle wichtigen (Verwaltungs-) Angelegenheiten der Stadt
- berät und entscheidet über ihre ausschließlichen
Zuständigkeiten nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) u.a. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen (z.B. Haushalts-,
Gebührensatzungen, Bebauungspläne)
- wählt den
haupt- u. ehrenamtlichen Magistrat (mit Ausnahme des Bürgermeisters
oder der Bürgermeisterin) und kontrolliert den Magistrat
einschließlich der Verwaltung.
Die Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung zu einem Thema
werden aufgrund von Anträgen, Vorlagen oder
Beschlussempfehlungen aus den Ausschüssen nach deren Beratung durch
Abstimmung gefasst.
Die Beschlüsse werden, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, öffentlich mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Antrags-/Vorlagenberechtigt sind Stadtverordnete, die
Fraktionen, der Magistrat und der Bürgermeister.
Diese Beschlüsse sind verbindlich für Magistrat
und Stadtverordneten- versammlung und innerhalb der Stadtgrenze
allgemeingültiges Recht, die nicht gegen Bundes- und Landesrecht
verstoßen dürfen.
Dem
Magistrat obliegt unter anderem die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung.
Im Rahmen der Beschlusskontrolle werden regelmäßig Sachstandsberichte
von ihm gefordert. Ihrer Kontroll- und Überwachungsbefugnis
gegenüber dem Magistrat kommt die Stadtverordnetenversammlung durch
Anfragen, Fragen der Stadtverordneten in der Fragestunde sowie in
bestimmten Angelegenheiten durch Akteneinsicht nach.