Aufstellung von Lärmaktionsplänen
nach § 47d
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Aufstellung des
Lärmaktionsplans Südhessen
Mit der Umsetzung der EG-Richtlinie über die
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in nationales Recht wurde die
klassische kommunale Lärmminderungsplanung nach § 47 a
Bundes-Immissionsschutzgesetz abgelöst und in § 47 a-f
Bundes-Immissionsschutzgesetz neu geregelt.
Nach der
Zuständigkeitsverordnung vom 11. Oktober 2007 (GVBl. I 2007, S.678-681)
obliegt die Zuständigkeit der Aufstellung der Lärmaktionspläne in Hessen
den Regierungspräsidien, im Falle von Dreieich dem RP Darmstadt. In dem
gestuften Verfahren wurde die Öffentlichkeit bislang bei der
Aufstellung des Teilplans Hauptverkehrsstraßen (1.
Öffentlichkeitsbeteiligung) beteiligt.
Das
Regierungspräsidium Darmstadt hat am 8. März 2010 die anstehende Öffentlichkeitsbeteiligung
zur Aufstellung des Lärmaktionsplans für die Teilpläne Straßenverkehr
(2. Öffentlichkeitsbeteiligung) und Schienenverkehr (1.
Öffentlichkeitsbeteiligung) im Regierungsbezirk Darmstadt bekannt
gemacht. Es folgte die öffentliche Auslegung des Entwurfs des
Lärmaktionsplans, Teilplan Straßenverkehr, in Papierform beim RP
Darmstadt, den Städten Darmstadt, Frankfurt, Hanau, Offenbach,
Rüsselsheim, Wiesbaden und den 10 Landkreisen des Regierungsbezirks
Darmstadt; ansonsten war eine Einsichtnahme auf
elektronischen Wege über die Homepage des RP Darmstadt unter
www.rp-darmstadt.hessen.de (unter öffentliche Bekanntmachungen) möglich.
Um den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Dreieich die
Beteiligung am Verfahren zu erleichtern, wurden die Unterlagen im
Zeitraum vom 15. März bis einschließlich 15. April 2010 im Ressort
Bauverwaltung und Liegenschaftsmanagement, Taunusstraße 3, 63303
Dreieich-Dreieichenhain zur allgemeinen Einsichtnahme
ausgelegt. Für die Öffentlichkeit bestand bis zum 29. April 2010
die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben.
Nach einer
Pressemitteilung des RP Darmstadt vom 5. März 2010 kann „Die Aufstellung
des Lärmaktionsplans für den Flughafen Frankfurt am Main (…) erst nach
Verabschiedung der Landesverordnung über die Festsetzung der
Lärmschutzbereiche in Angriff genommen werden. Dieser Verordnung liegen
die aufgrund der novellierten Berechnungsvorschrift „Anleitung zur
Berechnung von Fluglärm“ vom 19.11. 2008 durch das Hessische Landesamt
für Umwelt und Geologie neu zu berechnenden Lärmkonturen zu Grunde. Mit
dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung wird gegen Ende 2010
gerechnet“.