Die Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist der wichtigste Teil der städtebaulichen Planung einer Gemeinde. Ihre Aufgabe ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu gestalten. Dies schließt alle privaten und öffentlichen Grundstücke ein.
Die Bauleitpläne sollen laut Baugesetz
- eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und
- eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten,
- dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Das BauGB fordert, dass von der Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange sowohl untereinander als auch gegeneinander gerecht abzuwägen sind.
Die Bauleitplanung gliedert sich in eine „vorbereitende Bauleitplanung“ (Flächennutzungsplan) und eine „verbindliche Bauleitplanung“ (Bebauungsplan).
Der Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) als vorbereitender Bauleitplan umfasst das gesamte Stadt- oder Gemeindegebiet und bildet die Grundlage für die Ausarbeitung von detaillierten Plänen für Teile des Gemeindegebietes. Im FNP werden Aussagen über die zukünftige Bodennutzung getroffen, also die Verteilung von Wohn-, Gewerbe-, Frei- und Sonderflächen sowie die Lage wichtiger Verkehrstrassen. Der FNP hat eine Geltungsdauer von rund 15 Jahren.
Der Flächennutzungsplan für die Stadt Dreieich wird vom
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main aufgestellt. Dem Planungsverband obliegen im Interesse einer geordneten räumlichen Entwicklung des Verbandsgebietes und seiner 75 Mitgliedsstädte und -gemeinden regionale und vorbereitende Planungsaufgaben.
Der Planungsverband erstellt derzeit für seine Mitglieder den „Regionalen Flächennutzungsplan 2020“
.
Der Bebauungsplan
Als „verbindlicher Bauleitplan“ (Satzung) setzt der Bebauungsplan rechtsverbindlich fest, wie die einzelnen Grundstücke – also auch die privaten – zu nutzen und zu bebauen sind. Er erfasst im Gegensatz zum Flächennutzungsplan nur Teilgebiete der Gemeinde. Sein Geltungsbereich hängt also von der jeweils zu lösenden Planungsaufgabe ab. Der Bebauungsplan wird aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes abgeleitet.
In der Regel besteht der Bebauungsplan aus einer Planzeichnung, die durch textliche Festsetzungen ergänzt wird. Zu jedem Bebauungsplan gehört außerdem eine Begründung. Dort müssen die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erläutert werden. Des weiteren enthält die Begründung Hinweise auf die wichtigsten Auswirkungen der Planung und auf die zur Verwirklichung nötigen Maßnahmen.
Als gesonderter Bestandteil der Begründung muss aufgrund der seit 2004 im EAG Bau geforderten Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ein Umweltbericht erstellt werden. In diesem sind die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen (§ 2a BauGB).
Der Bebauungsplan ist der rechtliche Rahmen der städtebaulichen Entwicklung. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, wird getroffen, wenn es nötig ist, die städtebauliche Entwicklung eines Teils der Gemeinde zu steuern. Das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ist im Baugesetzbuch geregelt.
Eine Übersicht über die
rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Dreieich finden Sie
hier.
Das Beteiligungsverfahren
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden / Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Bau-leitplanung gemäß §§ 3 und 4 BauGB soll der Stadt ermöglichen, alle relevanten Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen haben die BürgerInnen die Möglichkeit, sich in zwei Stufen zu beteiligen:
1.
Frühzeitige ÖfffentlichkeitsbeteiligungDie frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB dient insbesondere dazu, die Bür-gerInnen möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Diese erste Beteiligungsstufe erfolgt in Dreieich in der Regel im Rahmen einer öffentlichen BürgerInnenversamm-lung sowie mit der Verteilung eines Faltblatts aus der Reihe „Berichte zur Stadtentwicklung und Bauleitplanung“.
2.
Offenlage
Die zweite Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung findet mit der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung und Umweltbericht statt. Die Auslegungsfrist wird eine Woche vor Beginn ortsüblich, d.h. in der Regel im Amtsblatt bzw. der örtlichen Presse - in Dreieich in der Offenbach-Post - , bekannt gegeben. Die abgegebenen Anregungen werden von der Verwaltung ausgewertet und der Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung vorgelegt. Diese entscheidet gemäß § 1 (7) BauGB über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den EinsenderInnen der Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden (§ 3 (2) BauGB).